Satzung

Polizei-Sportverein Aachen 1922 e.V.
Satzung in der neuen Beschlussfassung von 2023

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “ Polizei-Sportverein Aachen 1922 e.V.“, als Abkürzung „Polizei-SV Aachen“ und „PSV Aachen“.

Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen unter der Nr. 1013 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarbe ist blau.

Die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit und die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes regeln die entsprechenden Ordnungen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.

2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, etc.

3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiterinnen/Übungsleitern, Trainerinnen/Trainern und Helferinnen/Helfern.

4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.

Der Verein tritt rassistischen, verfassungsfeindlichen und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Näheres regelt die Finanzordnung.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Eintrittserklärung beim geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über jede Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.


§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

2. Passive Mitglieder dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.

3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim geschäftsführenden Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Näheres regelt die Ehrenordnung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
– durch Austritt
– durch Ausschluss
– durch Tod

1. Der Austritt ist schriftlich bis zu vier Wochen vor Ende eines Quartals gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

2. Ein Ausschluss kann erfolgen:
– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder die Sportordnung des jeweiligen Fachverbandes
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
– wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht.
– wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet in Form von Äußerungen extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.

Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand und wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs.

Er ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat.

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Quartals. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.

 

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.

Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Von Mitgliedern, die im Ausnahmefall keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für die Rechnungsstellung gefordert werden.

Die Beiträge und Gebühren werden jährlich, halbjährlich oder quartalsweise im Voraus eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.


§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.


§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– der erweiterte Vorstand
– die Jugendversammlung
– der Jugendvorstand
– der Ältestenrat.
Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft voraus.


§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Sie findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der geschäftsführende Vorstand kann jedoch beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.

2. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Falle der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, online an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Gleiches gilt im Falle der Durchführung einer hybriden Mitgliederversammlung für die teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

3. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) obliegt dem Vorstand.

4. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des PSV zuzurechnen.

5. Im Übrigen gelten für die virtuelle und die hybride Mitgliederversammlung die Vor-
schriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

6. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vor-
stands oder von einem Mitglied, das durch den geschäftsführenden Vorstand beauftragt wurde, geleitet.

7. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Einladung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung erfolgt in der Regel über E-Mail und im Ausnahmefall schriftlich sowie weiterhin durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.

8. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1.Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens  zugehen. Verspätet eingegangene Anträgekönnen nicht berücksichtigt werden.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

10. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer/innen
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abwahl des Vorstands und der Kassenprüfer/innen
d) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

12. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
anwesendenstimmberechtigten Mitglieder. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

13. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

14. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

15. Weiteres regelt die Versammlungsordnung.


§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem 3. Vorsitzenden.
Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand
– dem/der Jugendleiter/in
– sowie den Abteilungsleitern/innen

In den erweiterten Vorstand können durch den geschäftsführenden Vorstand weitere Mitglieder berufen werden.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitglieder-versammlung für zwei Jahre gewählt.

Eine Ausnahme bilden hier der/die Jugendleiter/in, der vom Vereinsjugendtag gemäß der Jugendordnung gewählt wird, sowie die Abteilungsleiter/innen, die von den Mitgliedern ihrer Abteilungen in den jeweiligen Mitgliederversammlungen gewählt werden.

Die Amtszeit für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands beginnt:
– in den geraden Kalenderjahren: für die 2. Vorsitzende/den 2. Vorsitzenden,
– in den ungeraden Kalenderjahren: für die 1. Vorsitzende/den 1. Vorsitzenden, die 3. Vorsit-zende/den 3. Vorsitzenden.

4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäfts-führende Vorstand eine Vertretung, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. In dieser Mitgliederversammlung wird das Amt für die restliche Amtszeit gem. Ziffer 4 besetzt.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.

Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Er ernennt die Beauftragte/den Beauftragten für den Ehrenkodex gem. § 12.

Der geschäftsführende Vorstand ist ferner berechtigt, Abteilungen zu gründen oder aufzulösen.

Er kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.

Näheres regelt die Abteilungsordnung.

7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

§ 12 Ehrenkodex

Für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die Mitglieder der Abteilungsvorstände und für die Trainer/innen und Betreuer/innen ist die Unterzeichnung des Ehrenkodex verpflichtend. Sie bestätigen damit, dass sie die Arbeit in unserem Verein unter Einhaltung von ethischen und moralischen Gesichtspunkten gestalten.

 

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern/innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die 1. Vorsitzende.

4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6. Notwendige Einzelheiten regelt die Finanzordnung.


§ 14 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind:
– der Jugendvorstand
– der Vereinsjugendtag.
5. Näheres regelt die Jugendordnung.


§ 15 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Diese müssen mindestens fünfundfünfzig Jahre alt und zehn Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sein.

Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.

Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorstand mit Rat und Tat zu unterstützen. Er übernimmt insbesondere Aufgaben der Vermittlung in Streitfällen jeglicher Art sowie Sonderaufgaben und wirkt bei Ehrungen und Ausschlussverfahren mit.


§ 16 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei jeweils eine/r der beiden im geraden- und die/der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.


§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Jugendsports. Der Begünstigte darf es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.11.2023 genehmigt und ist unter der Nummer VR 1013 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.


gez: Thomas Kremer
1. Vorsitzender